TBKO
AGB
I. Geltung
1.1 Auf Lieferung und Leistungen der thomas bengel konstruktion + prototypen - im nachfolgenden tbko genannt - finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
1.2 Dies gilt auch für den Fall, das der Auftraggeber ein Vertragsangebot oder eine Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung eigener abweichender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen tbko nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt.
II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
2.1 Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich erteilt, wenn er von tbko schriftlich bestätigt worden ist.
2.2 Für den Vertragsinhalt sind allein das von tbko unterbreitete Angebot und/oder die Auftragsbestätigung maßgeblich. Änderungen , Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch tbko verbindlich, es sei denn, sie wurden in einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter von tbko abgesprochen.
2.3 Etwa zum Angebot gehörige Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, etc.) und darin oder im Angebot enthaltenen technische Daten (Gewichts-, Maßangaben, etc.) sowie Bezugnahmen auf betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster (DIN-Normen. Etc.) sind nur annähernd maßgebend und stellen - falls keine ausdrückliche Zusicherung erfolgte – keine zugesicherte Eigenschaft dar.
2.4 An Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen behält sich tbko das Eigen- tums und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung von tbko dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von tbko sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Allein maßgebend sind die im Angebot von tbko genannten Euro –Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Die Preise gelten ab Betriebsstätte tbko einschließlich etwa anfallender Verpackungskosten, Versandkosten und sonstige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.2 Zahlungen sind binnen spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu leisten. Eine eventuelle Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt ausschließlich zahlungshalber; Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber.
3.3 Ergeben sich nach Auftragserteilung berechtigte Zweifel an der unbedingten Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist tbko berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
4.1 Der Auftraggeber kann nur aus demselben Vertragsverhältnis eine Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind im kaufmännischen Verkehr sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber tbko ausgeschlossen.
4.2 Der Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zur Aufrechnung gegenüber tbko berechtigt.
4.3 Die Rechte des Auftraggebers sind nur mit Zustimmung von tbko abtretbar.
V. Verzug, Unmöglichkeit
5.1 Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch tbko vereinbart, so beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung durch tbko, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Auftraggeber für die Auftrags- abwicklung zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen.
5.2 Soweit tbko durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrstörungen, Streiks, Aussper- rungen, unvorhergesehene technische oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Liefer- störungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von tbko liegen und die nachweislich erheb- lichen Einfluss auf die Erfüllung der Leistungspflicht von tbko haben, an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert wird, verlängert sich die Frist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten oder Subunternehmern von tbko eintreten.
5.3 Hat tbko die Nichteinhaltung der Frist für die Durchführung des Auftrages in nur leicht fahrlässiger Weise zu vertreten, so ist der Auftraggeber berechtigt, entweder nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz in einer Höhe von maximal 0,5% der vertraglichen Vergütung von tbko je Woche, insgesamt höchstens 5% der vertraglichen Vergütung, zu verlangen; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5.4 In gleicher Weise sind die Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz bis zu einer Höhe von maximal 5% der vertraglichen Vergütung von tbko je Schadensfall begrenzt, wenn die geschuldete Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird und tbko dies in Folge von nur leichter Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
VI. Gefahrübergang
Leistungs- und Vergütungsgefahr gehen spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Vertragsgegenstand bzw. bei Teillieferungen die einzelnen Teile des Vertragsgegenstands die Betriebstätte von tbko verlassen, und zwar auch dann, wenn tbko noch weitere Leistungen wie Anfuhr, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat.
VII.Gewährleistung
7.1 Im Hinblick darauf, das generative Prototypenfertigung zum derzeitigen Stand der Technik nicht immer die Genauigkeit der konventionellen Fertigungsmethoden erreichen, kann die Mangelhaftigkeit eines von tbko generativ gefertigten Prototyps wegen Nichteinhaltung verbindlicher Maß- und Gewichts- vorgaben allenfalls dann in Betracht kommen, wenn in erheblichen Umfang von dem abgewichen worden ist, was nach dem Stand der Technik der generativen Prototypenfertigung hätte eingehalten werden können.
7.2 Soweit tbko im Rahmen der Auftragsdurchführung Daten, insbesondere Dreidimensionale CAD-Daten, dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, haftet tbko für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten nur dann, wenn dies von tbko ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden ist. Darüber hinaus wird von tbko keinerlei Haftung für einen Verlust oder einer Fehlerhaftigkeit von Daten übernommen, wenn der Verlust bzw. die Fehlerhaftigkeit auf dem Austausch der Daten beruht. Die Beweislast dafür, das der Verlust bzw. die Fehlerhaftigkeit der Daten nicht auf dem Datenaustausch beruht, obliegt dem Auftraggeber.
7.3 Erweist sich der von tbko gelieferte Vertragsgegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist tbko verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung seines Vertrages (Wandlung) oder der Herabsetzung der Vergütung verlangen.
7.4 Fehlt dem von tbko gelieferte Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Auftraggeber statt der Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder der Herabsetzung der Vergütung auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall oder Maschinenschäden ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn, dieZusicherung sollte gerade vor dem eingetretenen Mangelfolgeschaden schützen oder tbko trifft ein verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.5 Im kaufmännischen Verkehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel spätestens binnen 3 Werktagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes, nicht erkennbare Mängel bis spätestens 3 Werktagen nach Ihrer Fest- stellung schriftlich tbko anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
In den Schadensfällen, in denen die in diesem allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten speziellen Haftungsregelungen und -beschränkungen nicht einschlägig sind, haftet tbko für Schäden in Höhe der gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, das tbko kein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last liegt.
IX. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von tbko bis zur Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes bestehender Forderungen von tbko aus Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber.
9.2 Zu einer Weiterveräußerung des vorbehaltenden Liefergegenstandes sowie zu sonstigen Verfügungen über diesen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von tbko berechtigt.
9.3 Erlischt das Vorbehaltseigentum von tbko infolge Weiterveräußerung oder Verarbeitung, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm daraus entstehenden Rechte, Ansprüche und Forderungen an tbko ab.
9.4 Zugriffe Dritter auf den vorbehaltenen Liefergegenstand hat der Auftraggeber tbko unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
9.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist tbko nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme des vorbehaltenen Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
X. Verschwiegenheit
Sowohl tbko als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu wahren.
XI. Schlussbestimmungen
11.1 Die Rechtsbeziehung zwischen tbko und in- wie ausländischen Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen Albstadt-Ebingen vereinbart.
11.3 Weiterhin wird im Handelsverkehr als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten Albstadt-Ebingen vereinbart.